In einem Hinweisbeschluss vom 28.01.2020 hat der für die Abgasskandalklagen zustänige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Geschädigten gegenüber dem Daimler-Konzern erheblich bessere Chancen für eine Klage eingeräumt.
Worum geht es?
Nachdem zwischenzeitlich nahezu alle Gerichte die Volkswagen AG im Abgasskandal zum Schadenersatz gegenüber ihren Kunden verurteilen, haben auch zahlreiche Kunden, welche Dieselfahrzeuge der Daimler AG in gutem Glauben erworben haben, dass diese sauber seien, Klage gegen den Stuttgarter Autobauer erhoben. Allerdings liegen hier die Dinge etwas anders als bei VW. Denn im Gegensatz zu VW, welche die Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung zugegeben hatte, hat die Daimler AG die Verwendung einer solchen Abschaltvorrichtung weiterhin abgestritten. Sofern das Kraftfahrtbundesamt verbindliche Rückrufe angeordnet hatte, hat die Daimler AG Widerspruch dagegen eingelegt, so dass grundsätzlich weiterhin unklar war, ob der Stuttgarter Autobauer unzulässige Abfallvorrichtungen verwendet.
Zahlreiche Klagen gegen den Daimler-Konzern wegen Schadensersatz aufgrund des Abgasskandals wurden bislang von vielen Oberlandesgerichten, u.a. auch von dem für das am Geschäftssitz des Automobilherstellers zuständigen Oberlandesgerichts Stuttgart abgewiesen. Begründet wurde dies hauptsächlich damit, dass sich die Kunden bezüglich der Verwendung einer unzulässigen Manipulationssoftware nur auf entsprechende Presseberichte und Untersuchungen wie zum Beispiel der Deutschen Umwelthilfe beziehen könnten, dies würde aber nicht ausreichen, um ein Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Solche Angaben seien nur vage Vermutungen, sodass die Behauptung, dass in den Fahrzeugen der Daimler AG ebenso wie bei Volkswagen unzulässige Aschaltvorrichtungen verbaut wären, reine Spekulationen ins Blaue hinein seien.
BGH bestätigt die Auffassung vieler Kunden
Dieser Auffassung hat der BGH nun eine klare Absage erteilt. Kann sich der Kläger auf entsprechende Berichte oder Untersuchungen berufen, welche den begründeten Schluss zulassen, dass der Daimler-Konzern ebenfalls entsprechende Vorrichtungen verwendet, welche dazu führen, dass die Abgaswerte sowohl auf dem Prüfstand als auch im normalen Fahrbetrieb beschönigt werden, dann muss das Gericht dem auch nachgehen und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben. Dass ein Kunde nicht genau sagen kann, welche Abschaltvorrichtung konkret verbaut sei und wie diese genau funktioniere, liege naturgemäß daran, dass der Kunde keine Einsicht in die technischen Abläufe beim Hersteller habe und dieser über die konkrete Funktionsweise selbst auch keine Auskunft erteilt. Deshalb müsse in diesen Fällen auch ein strenger Maßstab für die Ablehnung solcher Behauptungen als ins Blaue hinein angenommen werden, da der Kunde letztlich auf Vermutungen angewiesen sei. Eine Nichtbeachtung entsprechender Behauptungen des Kunden, die dieser durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis stellt, führt dann zu einem Verstoß gegen das grundgesetzlich festgelegte rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz.
Bei diesem Fall ging es um den Motor OM 651. Der Kläger hatte unter Beweisantritt vorgetragen, dass sein Fahrzeug auch mit diesem Motor ausgestattet sei und dass das Kraftfahrtbundesamt bezüglich dieses Motors bereits einen verpflichtenden Rückruf angeordnet habe. Ebenfalls hat er sich auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, welche ebenfalls diesen Motor betreffen, berufen. Entgegen der vorangegangenen Instanzen führt der BGH aus, dass dieser Vortrag ausreichend sei, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Behauptungen des Klägers anzuordnen.
Gleichfalls stellte der BGH klar, dass es nicht darauf ankomme, ob das Kraftfahrtbundesamt für das betreffende Fahrzeug bereits eine verbindlichen Rückruf angeordnet habe oder nicht.
Auch Thermofenster könnte unzulässig sein!
Von erheblicher Bedeutung ist zudem auch, dass der BGH hier auch das viel diskutierte „Thermofenster“ nicht ausnimmt. Da nahezu alle Hersteller bei der Abgasregulierung ein solches Temperaturfenster verwenden, dürfte dies nahezu alle Fahrzeuge, welche mit der Abgasnorm EURO 5 und EURO 6 gefertigt wurden, betreffen. Der BGH bestätigt damit den Weg, den das OLG Karlsruhe als einziges Oberlandesgericht bereits eingeschlagen hat. Dieses hat in einer viel beachteten Entscheidung im August 2019 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und weiter die Auffassung vertreten, dass man erst dann beurteilen könne, ob der Hersteller aufgrund der Verwendung einer Abschaltsoftware auch in Täuschungsabsicht gehandelt hat.
Damit steigen die Chancen vieler Kunden, welche bislang noch gezögert haben, eine Klage gegen den Daimler-Konzern aufgrund des Dieselskandals anzustrengen. Der 8. Senat des BGH scheint hier ganz klar die Marschroute zu verfolgen, dass die Automobilkonzerne für ihre Verfehlungen auch einzustehen haben, was er bereits in einer vorherigen Entscheidung im Januar 2019, welche die Volkswagen AG betraf, angedeutet hatte.
Da die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit erheblichen Kosten verbunden ist und zudem die Daimler AG kein Interesse daran hat, dass gutachterlich festgestellt wird, welche möglichen „Schummeleien“ der Autobauer verwendet, um die Grenzwerte künstlich einzuhalten, könnte dies zukünftig dazu führen, dass die Daimler AG ihre Blockadehaltung ändert und nun im Falle einer Klage dem Kunden ein entsprechendes Vergleichsangebot unterbreitet.
Die Kanzlei RBH hat sich schon seit 2017 auf Klagen wegen des Abgasskandal spezialisiert. Im Gegensatz zu anderen Kanzleien führen wir diese Verfahren aber nicht als Masseverfahren, sondern prüfen jeden Einzelfall individuell und beraten unsere Mandanten über die bestmögliche Vorgehensweise gegenüber Händlern und Hersteller.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.